Wenn Gesundheitsinformation zur Werbung wird – Ein Blick auf Aussagen zur Grippeimpfung in Apotheken

Wenn Gesundheitsinformation zur Werbung wird – Ein Blick auf Aussagen zur Grippeimpfung in Apotheken

In vielen Apotheken erscheint zur Saisonbeginn ein Flyer mit dem Aufruf zur Grippeimpfung. Auf den ersten Blick als Gesundheitsinformation gedacht, wirft er bei genauerer Betrachtung rechtliche Fragen auf: Wann wird sachliche Aufklärung zur unzulässigen Heilmittelwerbung? Und was gilt in der Schweiz rechtlich?

Rechtlicher Rahmen

Gemäss dem ­Heilmittelgesetz (HMG) und der ­Heilmittel‑Werbeverordnung (HWV) ist Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber der Öffentlichkeit grundsätzlich verboten.
Werbung muss von sachlicher Gesundheitsinformation klar abgrenzbar bleiben – emotionalisierende oder kommerziell motivierte Aufrufe sind nicht erlaubt.

Problematische Formulierungen im Flyer

Folgende Textstellen wurden identifiziert und kurz bewertet:

  • „Damit Sie und Ihre Liebsten gesund durch den Winter kommen“ → Emotionaler Appell, wirkt verkaufsfördernd.

  • „Wer sich impfen lässt, schützt auch sein Umfeld“ → Schutzwirkung wird verallgemeinert, wissenschaftlich nur bedingt belegbar.

  • „Lassen Sie sich direkt in Ihrer Apotheke impfen“ → Aufforderung zur Nutzung eines Dienstes, damit werblicher Charakter.

Diese Aussagen überschreiten nach meiner Einschätzung die Grenze zur reinen Information und bewegen sich im Bereich werblicher Kommunikation.

Warum das relevant ist

Wenn ein Flyer als Werbung gewertet wird, drohen rechtliche Konsequenzen: Die zuständige Behörde ­Swissmedic kann ein Verfahren einleiten, und Verjährungsfristen sind zu beachten. Ein Verfahren kann unter Umständen auch Jahre später wirksam werden.
→ Daher sollten Informationskampagnen streng neutral formuliert sein.

Was besser gemacht werden könnte

  • Sachlich bleiben: Beschreibung der Erkrankung, Risikogruppen, und allgemeine Empfehlung – ohne emotionale Verkaufs-Rhetorik.

  • Keine Aufforderung zur Nutzung einer Dienstleistung mit werblichem Charakter („Kommen Sie vorbei“, „Wir freuen uns …“)

  • Transparente und belegbare Aussagen zur Wirkung – keine übertriebenen Versprechungen.

Fazit

Gesundheitsaufklärung ist wichtig – aber auch die Form und Sprache zählt. Wenn sie in werbliche Aussagen übergeht, besteht das Risiko, gegen gesetzliche Regelungen zur Heilmittelwerbung zu verstossen.
Für Verbraucher heisst das: Ein Flyer kann gut gemeint sein – aber dennoch rechtlich kritisch.

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